Die Kosten, die ein Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, teilen sich in Gebühren und Auslagen. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Der Rechtsanwalt ist hiernach nicht frei in der Entscheidung, welche Gebühren er Ihnen berechnet.
Im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens und im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens erfolgt die Berechnung der Gebühren anders als im Zivilrecht.
Die anwaltliche Beratung:
Im Bereich der ausschließlichen Beratungstätigkeit hat der Gesetzgeber seit dem 01.07.2006 die gesetzlichen Gebühren für Beratung und Gutachten aufgehoben. Der Anwalt soll in diesen Fällen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fortan auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
Eine solche Vereinbarung schließen wir mit Ihnen selbstverständlich vor der Beratung. So wissen Sie vorab, welche Kosten auf Sie zukommen.
Die Höhe richtet sich dabei nach dem Umfang der Angelegenheit, d.h. vorrangig nach der Zeit, die für die Bearbeitung benötigt wird und der Bedeutung für den Auftraggeber.
Falls Sie nur geringe Einkünfte haben, können Sie beim Amtsgericht, dass für Ihren Wohnsitz zuständig ist, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Wenn Sie diesen nach Vorlage der Einkommensnachweise erhalten haben, können Sie damit bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl rechtlichen Rat einholen.
Sie haben dann lediglich eine Gebühr von EUR 10,- zzgl. Mehrwertsteuer an den Anwalt zu entrichten. Auch diese geringe Gebühr kann im Einzelfall erlassen werden.
Im Bereich des Strafrechts
entstehen im Regelfall sogenannte Betragsrahmengebühren.
Für ein Verfahren von mittlerem Schwierigkeitsgrad können folgende Gebühren anfallen:
| Grundgebühr (für die erstmalige Einarbeitung in den Fall) | 165,00 EUR | |
| Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren | 140,00 EUR | |
| Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren | 140,00 EUR | |
| Terminsgebühr für das gerichtliche Verfahren | 230,00 EUR | |
| Zuzüglich Auslagen (hier Pauschale) | 20,00 EUR | |
| Zwischensumme | 695,00 EUR | |
| Umsatzsteuer (derzeit 19%) | 132,05 EUR | |
| Endsumme | 827,05 EUR |
Im Bereich des Sozialrechts
entstehen im Regelfall sogenannte Betragsrahmengebühren oder Wertegebühren.
Ich möchte Ihnen die Berechnung an folgendem Beispiel erläutern:
Sie haben bei Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) als Arbeitsunfall anerkannt. Aufgrund Ihrer nicht abklingenden Beschwerden haben Sie bei dieser Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gestellt. Dieser Antrag wurde mit einem Bescheid durch die Berufsgenossenschaft abgelehnt.
Mit diesem Bescheid begeben Sie sich zum Anwalt und nehmen dessen Hilfe in Anspruch. Ihr Anwalt legt für Sie Widerspruch ein. Mit einem Widerspruchsbescheid lehnt es die Berufsgenossenschaft weiterhin ab, eine Rente zu zahlen. Daraufhin kommt es durch die Einreichung einer Klage Ihres Anwalts zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht. (Die Tätigkeit des Anwalts bewegte sich im gewöhnlichen Rahmen für diese Fälle)
Hierbei sind folgende Gebühren entstanden:
| Verwaltungsverfahren (Prüfung des Bescheides) | ||
| Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV) | 240,00 EUR | |
| Zuzüglich Auslagen (hier Pauschale) | 20,00 EUR | |
| Nachprüfungsverfahren (Prüfung des Widerspruchsbescheides) | ||
| Geschäftsgebühr (Nr. 2401 VV) | 120,00 EUR | |
| Zuzüglich Auslagen (hier Pauschale) | 20,00 EUR | |
| Verfahren vor dem Sozialgericht | ||
| Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) | 170,00 EUR | |
| Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) | 200,00 EUR | |
| Zuzüglich Auslagen (hier Pauschale) | 20,00 EUR | |
| Zwischensumme | 790,00 EUR | |
| Umsatzsteuer (derzeit 19%) | 150,01 EUR | |
| Endsumme | 940,01 EUR |
Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei gerade nicht nach der Höhe der beantragten Rente. Die Kosten bleiben für Sie transparent und überschaubar, auch für den Fall, dass es einmal nicht gelingt, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Zivilrechtliche Verfahren:
In zivilrechtlichen Streitigkeiten werden die Gebühren grundsätzlich werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet. Dies ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, auf die sich der Auftrag bezieht.
Soll Ihr Anwalt beispielsweise eine Forderung in Höhe von 5.000,- EUR für ausbleibende Zahlungen Ihres Mieters gerichtlich geltend machen, so entspricht die Höhe der Forderung dem Gegenstandwert.
Auch hierzu ein Beispiel:
Wir machen in Ihrem Namen eine Forderung von 5.000 EUR geltend, wobei wir Sie zunächst außergerichtlich vertreten haben und es in derselben Angelegenheit zum Streit vor Gericht kommt und Ihr Anwalt einen oder mehrerer Termine wahrgenommen hat.
| Geschäftsgebühr (1,3 aus 5.000 EUR) | 391,30 EUR | |
| Verfahrensgebühr (1,3 aus 5.000 EUR) | 391,30 EUR | |
| Anrechnung von 0,65 der Geschäftsgebühr | -254,35 EUR | |
| Terminsgebühr (1,2 aus 5.000 EUR) | 361,20 EUR | |
| Auslagenpauschale | 20,00 EUR | |
| Zwischensumme | 909,45 EUR | |
| Umsatzsteuer (derzeit 19%) | 172,80 EUR | |
| Endsumme | 1082,25 EUR |
Dieses Beispiel soll für Sie nur einen Anhaltspunkt bieten. Wir berechnen Ihnen gern, was Sie die Inanspruchnahmne eines Anwalts kostet - selbstverständlich kostenlos.
Eine weitere Orientierung bietet unser Gebührenrechner ZivilrechtGebührenvereinbarung:
Möglich ist auch, eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühren zu treffen. Allerdings muss der Rechtsanwalt bei einer Vertretung vor Gericht mindestens die im RVG festgelegten Gebühren berechnen! Es ist nicht zulässig, eine Gebührenvereinbarung zu schließen, mit der die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden.
Eine Gebührenvereinbarung, die höhere, als die gesetzlichen Gebühren vorsieht ist zulässig, wird aber in unserer Kanzlei, außer im Bereich des Strafrechts, nur im Ausnahmefall vorgeschlagen.