Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO
Im Bereich des Strafrechts gibt es die Möglichkeit, ein Verfahren gem. § 153a StPO einzustellen.
Auch im Bereich des Straßenverkehrs sehen sich meine Mandanten leider allzu häufig mit solchen Vorwürfen konfrontiert.
Hierzu gehören nämlich auch häufige Vorkommnisse aus dem Verkehrsrecht, z.B. Nötigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung u.ä.
Wird ein Betroffener verurteilt, so drohen neben der eigentlichen Strafe, die im Regelfall eine Geldstrafe ist, eine "üppige" Anzahl an Punkten im Verkehrszentralregister.
- So wird beispielsweise eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zusätzlich mit einem Eintrag von 7 (sieben) Punkten geahndet.
- Eine eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) zusätzlich mit einem Eintrag von 5 (fünf) Punkten.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gem. § 153 a StPO hat deshalb im Verkehrsstrafrecht eine herausragende Bedeutung.
Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen, wenn bestimmte Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
In der Praxis erfolgt dies in aller Regel durch Geldzahlungen an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein.
Die Vorschrift hat für den Beschuldigten folgende Vorteile:
- Eine strafgerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Register- und Punkteeintragungen werden vermieden!
Bei einer Einstellung nach § 153a StPO bleibt der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten. Es erfolgt weder eine Eintragung in das Bundeszentralregister noch in das Flensburger Verkehrszentralregister.
- Nach einer Einstellung nach § 153a StPO ist die straf- und bußgeldrechtliche Ahndung des Sachverhalts abgeschlossen.
Die entsprechende Tat kann also nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist nicht mehr möglich.
- Das Risiko einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots im Strafverfahren entfällt.
Falls der Beschuldigte sich noch in der Fahrerlaubnis-Probezeit befindet, wird der Vorfall nicht als Verstoß gewertet, so dass keine Verlängerung der Probezeit und keine Anordnung eines Aufbauseminars stattfindet.
- Es fallen keine Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenkosten) an, diese trägt gem. § 467 I StPO die Staatskasse.
Allerdings muss der Betroffene seine Anwaltskosten selbst tragen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung eingreift, trägt diese die Vergütung des Verteidigers.
Wie stehen die Chancen für eine Einstellung gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO)?
Unsere Kanzlei konnte bereits in einer Vielzahl von Fällen das Verfahren auf diese Weise beenden. Eine Prognose kann allerdings nur für den Einzelfall nach ausführlicher Beratung getroffen werden.
Die Einstellung des Verfahrens hat nicht immer nur Vorteile:
Vorsicht ist nämlich geboten, wenn der Sachverhalt, der zum dem Strafverfahren geführt hat, auch zivilrechtliche Konsequenzen hat, meist bei einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens von Unfallort einerseits und den Ansprüchen des Geschädigten (Werkstattrechnung, Schmerzensgeld )andererseits.
Bevor einer Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt wird, sollte dies nach Möglichkeit mit den beteiligten Versicherern abgestimmt werden. Dies gilt insbesondere bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da dieses ebenfalls eine sogenannte Obliegenheitsverletzung darstellt und Regressforderungen des Kraftfahrthaftpflichtversicherers zur Folge haben kann.
Beispiel für eine Einstellungsverfügung gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO):
Worauf ist bei Verwendung von Fahrrad-Heckträgersysremen zu achten
Grundsätzlich ist für die Verwendung eines Fahrradträgers auf der Anhängerkupplung gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Andernfalls erlischt oft die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Moderne und hochwertige Fahrradträgersysteme für die Anhängerkupplung besitzen jedoch meist eine Europäische Betriebserlaubnis.
Muss eine abnehmbare Anhängerkupplung demontiert werden?
Häufig wird die Frage gestellt, ob eine abnehmbare Anhängerkupplung abgenommen werden muss, wenn sie nicht benutzt wird.
Eine gesetztliche Vorschrift, wonach eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Nichtbenutzung demontiert werden muss, existiert nicht.
Anders ist es, wenn dies durch Eintragung in die Fahrzeugpapiere zur Auflage gemacht wurde.
"Städte kassieren teils Millionen mit Blitzern"
so die Überschrift eines Artikels der Thüringer Allgemeinen vom 11. Mai 2012.
Der Artikel berichtet darüber, welche Thüringer Städte und Kommunen eigene Geschwindigkeitsmessanlagen betreiben, wodurch auch nach Abzug der Sach- und Personalkosten nicht unerhebliche Einnahmen Einnahmen erzielt werden.
Sonntags auf dem Supermarktparkplatz
Eine Frau ließ ihre 16-jährige Tochter an einem Sonntag auf einem Supermarktparkplatz Fahrübungen absolvieren.
Sie wurde von der Polizei kontrolliert und nun erwartet beide ein Ermittlungsverfahren. So zu entnehmen der Thüringer Tagespresse.




