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Fahrtkostenerstattung durch Jobcenter
Das Bayerische Landessozialreicht urteilt über 3,26 €?
In seinem Urteil vom 27.03.2012 (Az: L 11 AS 774/10) hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass einer Empfängerin von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB 2) weitere Fahrtkosten i.H. von 3,26 € durch das beklagte Jobcenter zu erstatten sind.
Ein Urteil mit Folgen!
Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) werden regelmäßig von den Jobcentern eingeladen. Erscheinen sie nicht, droht eine empindliche Kürzung der Leistungen. (Obgleich eine Vielzahl von Sanktionsbescheiden rechtswidrig ist und im Widerspruchs- und Klageverfahren aufgehoben wird - Anm. von Rechtsanwalt Lukas)
Die Behörde hat insoweit auch unter bestimmten Bedingungen die Fahrtkosten zu erstatten und tut dies auch im Regelfall, streitig war im vorliegenden Fall die Höhe der zu erstattenden Kosten.
Durch Ermittlungen des Verbrauches des PKWs der Klägerin wurde unter Brücksichtigung des aktuellen Kraftstoffpreises 5,34 € für die kürzeste Strecke von 19 km erstattet.
Tatsächlich war die Betroffene witterungsbedingt ca. 22 km gefahren, sie hatte eine schnellere und sichere Strecke gewählt.
Das Gerichte führte in seiner Begründung aus, dass der Fahrtkostenersatz nicht ausschließlich die Kraftstoffkosten umfasse, sondern nach dem Bundesreisekostengesetz zu ermitteln sei.
Der Betroffenen sei es ebenso gestattet, eine längere Strecke (z.B. über die Autobahn - Anm. RA Lukas) zu wählen, wenn dies aus verkehrstechnischer Sicht (z.B. nach frischem Schneefall - Anm. RA Lukas) geboten erscheint.
Die Klägerin hatte 42,8 km, gerundet 43 km zurückgelegt. Unter Ansatz von 0,20 EUR pro Kilometer ergeben sich notwendige Fahrtkosten von 8,60 €.
Die Differenz hat das Jobcenter somit zu erstatten.
- Tipp: Lassen Sie Ihre Bescheide prüfen - im umgekehrten Fall würde auch das Jobcenter eine Überzahlung von 3,26 € zurückfordern!