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Wissenswertes zur Prozesskostenhilfe (PKH)

Prozesskostenhilfe (Abkürzung: PKH) wird gewährt, wenn ein Betroffener die Kosten für seine berechtigte Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, die Angelegenheit nach summarischer (d.h. überschlägiger) Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

 

Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, welches auch für die Angelegenheit selbst zuständig ist.

Wird ein Anwalt mit der Beantragung der Protesskostenhilfe beauftragt, so entstehen hierfür Gebühren entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern Prozesskostenhilfe bewilligt wird und das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, werden diese Gebühren komplett auf die Gebühren für das Gerichtsverfahren angerechnet. Es entstehen also keine zusätzlichen Kosten.

Anders bei Ablehnung des Antrags - dann sind diese Kosten vom Mandant zu zahlen.

Wer also hierbei jegliches Kostenrisiko vermeiden möchte, sollte die PKH selbst beantragen, Den entsprechenden Vordruck nebst Ausfüllhinweisen finden Sie hier.

Was die meisten Betroffenen nicht wissen: die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten aber nicht die Anwaltskosten der Gegenseite.

Im Bereich des Sozialrechtsprozesses in erster Instanz ist dies im Regelfall nicht von Belang, da auf Seiten einer Behörde solche Kosten normalerweise nicht entstehen. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz gibt es Keine Kostenerstattung an die Gegenseite.

Im Zivilprozess können diese Kosten dagegen erheblich sein!

Für den Bereich des Strafrechts wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Hier gibt es lediglich die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Mehr dazu erfahren Sie hier