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15. Kammer des Sozialgerichts Gotha hält die Kürzung des Arbeitslosengeldes 2 für verfassungswidrig.
Das Sanktionssystem im Bereich des Arbeitslosengeldes 2 / Harzt IV ist immer wieder im Gespräch.
Auch von uns wurde schon häufiger die Frage gestellt, ob das Sanktionssystem so richtig sein kann.
Wenn man die Leistungen nach dem SGB II als Existenzminimun ansieht, dann ist im Grunde kein Raum für eine Kürzung, ohne ein menschenwürdiges Dasein zu gefährden.
Nun ist eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig - weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann. Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
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